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Hinweise für Bestattungen

Datum:
Veröffentlicht: 28.3.20
Von:
Christoph Benecke

max. 15 Personen

„Information zu Bestattungen als Veranstaltungen im Sinne der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020“

Das Bayerische Gesundheitsministerium für Gesundheit und Pflege hat mit Datum vom 19. März an die Kreisverwaltungsbehörden, den Bestatterverband Bayern e. V. und an die Friedhofsträger eine „Information zu Bestattungen als Veranstaltungen im Sinne der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020“ herausgegeben, wonach Bestattungen zu den eingeschränkten Veranstaltungen zählen. Dies gilt für „Trauergottesdienste, Aussegnungen, Verabschiedungen und Beisetzungen – unabhängig von der Anzahl der Trauergäste sowie davon, ob sich die Trauergesellschaft nur aus der Familie oder auch aus dem Freundes-, Bekannten- oder Kollegenkreis zusammensetzt“.

Als besondere Kriterien werden folgende genannt:

• „Die Trauergesellschaft umfasst nur den engsten Kreis.

• Die Teilnehmerzahl beträgt exklusive der Bestattungsmitarbeiter und ggf. des Pfarrers maximal 15 Personen.

• Eine Bekanntmachung des Bestattungstermins in der Presse oder in sons-tiger Weise hat zu unterbleiben.

• Die Teilnahme von Personen mit Fieber oder Symptomen einer Atemwegsinfektion ist nicht zulässig.

• Die teilnehmenden Personen haben einen Abstand von 1,5 m zueinander anzustreben. Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind nur zulässig, wenn der Mindestabstand von 1,5 m gewährleistet werden kann.

• Türen (insbesondere zu Friedhof, Leichenhaus, Trauerhalle) müssen für die Zeit der Bestattung geöffnet bleiben.

• Mikrofone sind lediglich von einer Person zu benutzen und anschließend zu desinfizieren. Erdwurf und Weihwassergaben am offenen Grab sowie am aufgebahrten Sarg sind nicht zulässig.

• Offene Aufbahrungen sind nicht zulässig.

• Soweit die Möglichkeit besteht, ist ein Handdesinfektionsmittelspender sichtbar aufzustellen. Keine Genehmigungsfähigkeit besteht für die Durch-führung von Rosenkranzgebeten.

• Im Übrigen wird empfohlen, Bestattungen - soweit möglich - zu verschieben.

• Für die Bestattung von Urnen sind insoweit keine Besonderheiten zu beachten.

• Bei Erdbestattungen ist bei entsprechenden Kühlmöglichkeiten eine Ge-nehmigung der Gemeinde nach § 19 Abs. 2 Satz 1 der Bestattungsverord-nung einzuholen, wenn die Bestattung nicht innerhalb von 96 Stunden nach Feststellung des Todes durchgeführt wird“.