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Erzbischof Schick stellt klar: vor der kirchlichen Trauung zivile Eheschließung

Datum:
Veröffentlicht: 10.7.08
Von:
Homepage der Erzdiözese

„Kirchliche ‚Hochzeit ohne Standesamt’ macht die Partner zivilrechtlich nicht zu Eheleuten!“

Trotz zweier Änderungen im Personenstandsgesetz, die ab 1. Januar 2009 gelten, kann nach wie vor keine kirchliche Trauung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung vorgenommen werden.

Bamberg. (bbk) Keine substanziellen Änderungen für die kirchliche Eheschließung sieht Erzbischof Ludwig Schick im Wegfall des staatlichen Verbots einer „kirchlichen Hochzeit ohne Standesamt“. Trotz zweier Änderungen im Personenstandsgesetz, die ab 1. Januar 2009 gelten, könne nach wie vor keine kirchliche Trauung ohne vorherige standesamtliche Eheschließung vorgenommen werden, erklärt Schick in einem Brief an die Priester und Diakone im Erzbistum Bamberg.

Der Erzbischof betont, dass „es auch in Zukunft keine kirchliche Eheschließung ohne vorherige staatliche Trauung geben kann“, zumindest solange nicht die kirchlichen und staatlichen Verantwortlichen eine andere Vereinbarung treffen. Obwohl sich die Kirche wünsche, dass es wie in anderen Staaten nur die kirchliche Trauung gebe, die auch für den Staat Geltung habe, seien die Vereinbarungen zwischen Staat und Kirche, dass der kirchlichen Trauung eine zivile Eheschließung vorausgehen müsse, in Kraft. Für Katholiken werde die Ehe aber in der kirchlichen Trauung, nicht auf dem Standesamt geschlossen. Vor dem Standesamt werden nur die zivilrechtlichen Folgen in Kraft gesetzt. „Die rein kirchliche Trauung hat in Deutschland keinerlei Folgen im zivilen Bereich, z. B. für die Namensgebung, Fürsorgepflicht, Vertretungsrechte, Erbschaftsansprüche der Ehepartner und ihrer Kinder.“

Mit dem Schreiben weist Schick auf die derzeit in der Öffentlichkeit diskutierte „Hochzeit ohne Standesamt“ hin und die nachteiligen Konsequenzen für die Partner. Die Seelsorger seines Bistums weist er an, sich im Falle eines Antrages auf eine rein kirchliche Trauung mit der Stabsstelle Kirchenrecht im Erzbischöflichen Generalvikariat in Verbindung zu setzen.